Allgemeine Geschäftsbedinungen Netzfabrik:

Allgemeines

Allen Lieferungen und Leistungen der Netzfabrik liegen diese Geschäftsbedingungen zugrunde. Spätestens mit der Annahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Entgegenstehende Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen des Kunden werden nur anerkannt, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart sind. Nebenabreden sowie Ergänzungen des Vertrages sind rechtsunwirksam, soweit sie nicht schriftlich von der Netzfabrik bestätigt worden sind.

Angebot und Vertragsabschluss

Netzfabrik Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn die Netzfabrik eine Bestellung des Kunden schriftlich oder fernschriftlich bestätigt. Gleiches gilt für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden. Die Netzfabrik behält sich vor, einen Vertragsabschluss mittels Rechnung zu bestätigen. Maße, Zeichnungen und Abbildungen etc. sind unverbindlich. Verbesserungen oder Änderungen der Leistung sind zulässig, soweit sie dem Kunden unter Berücksichtigung der Interessen der Netzfabrik zumutbar sind.

Preise

Alle Preise verstehen sich zuzüglich etwaiger Fahrtkosten, Verpackung, Transport und Frachtversicherung.
Für IT-Dienstleitungen gilt folgender Servicezeitraum: 08.00 bis 18.00 Uhr. Davon abweichende Arbeitszeiten werden mit folgenden Aufschlägen berechnet: 06.00 – 08.00 Uhr + 25%, 18.00 – 20.00 Uhr +25%, Außerhalb der gen. Zeiten werktags +50%, Samstags + 50%, Sonn- und Feiertags +75%. Abgerechnet wird im 15 Minuten-Takt.

Liefer- und Leistungszeit

Sämtliche Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt eigener rechtzeitiger Belieferung. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig. Lieferverzug tritt nicht ein im Falle höherer Gewalt sowie aufgrund von Ereignissen, die der Netzfabrik die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und nicht von ihm zu verantworten sind. Hierzu zählen Betriebsstörungen, höhere Gewalt und Streiks etc., gleich ob diese im eigenen Betrieb oder dem seiner Vorlieferanten eintreten. In diesen Fällen kann der Kunde keinen Verzugsschaden bzw. Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Die Netzfabrik ist im Fall von ihr nicht zu vertretender Liefer- und Leistungsverzögerungen berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer Frist von einem Monat hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Liefer- und Leistungsverzögerung länger als zwei Monate dauert, ist der Kunde berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten, wenn dies für Netzfabrik zumutbar ist. Verlängert sich die Liefer- und Leistungszeit durch Gründe, die von der Netzfabrik nicht zu vertreten sind, kann der Kunde hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten.

Zahlungsbedingungen

Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden sind oder unstreitig sind. Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, indem er sich mit einer Zahlung länger als einen Monat in Verzug befindet, ist die Netzfabrik zur sofortigen Kündigung des Vertrages ohne besondere vorherige Ankündigung berechtigt. Daneben können noch ausstehende Zahlungen für bereits erbrachte Leistungen sofort in einem Betrag fällig gestellt werden. Gleiches gilt, wenn der Netzfabrik andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen. Vom Verzugszeitpunkt an ist die Netzfabrik berechtigt, Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zu berechnen, mindestens jedoch den geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz.

Eigentumsvorbehalt, Sicherungsabtretung

Netzfabrik liefert Ware ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst mit dem Erlöschen aller bei Netzfabrik bestehender Verbindlichkeiten des Kunden auf diesen über. Das gilt auch dann, wenn der Kunde für bestimmte von ihm bezeichnete Waren Zahlungen leistet. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum als Sicherung der Saldoforderung der Netzfabrik.
Der Kunde ist berechtigt, die Ware zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Überlassung der Ware im Tauschweg sind dem Kunden nicht gestattet.
Veräußert der Besteller von der Netzfabrik bezogene Ware, so sind der Kunde und Netzfabrik darüber einig, dass die aus dem Weiterverkauf entspringenden Forderungen mit ihrem Entstehen an die Netzfabrik zur Sicherung von deren Kaufpreis übertragen sind. Wird die Ware zusammen mit anderen Gegenständen verkauft, so beschränkt sich die Abtretung der Kaufpreisforderung auf die Höhe der bei Netzfabrik offenen Restkaufpreisforderung.
Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die an die Netzfabrik abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Netzfabrik ist berechtigt, die Abtretung offen zu legen oder vom Besteller die Anzeige der Abtretung an den Schuldner zu verlangen.
Die Netzfabrik verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Netzfabrik.

Gewährleistung und Haftung

a) Die Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

b) Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Unternehmern 12 Monate, gerechnet ab Auslieferung; bei Gebrauchtware ist die Gewährleistung gegenüber Unternehmern ausgeschlossen.

c) Der Kunde ist im Falle einer Mangelrüge verpflichtet, das defekte Gerät bzw. Teil auf eigene Kosten und Gefahr, verbunden mit einer genauen Fehlerbeschreibung, Angabe der Modell- und Seriennummer sowie einer Kopie des Lieferscheins bzw. Rechnung mit der die Ware geliefert wurde, an die Netzfabrik in der Originalverpackung zu senden. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum der Netzfabrik über.

d) Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel bzw. Schäden, die auf Verschleiß oder unsachgemäßen Gebrauch zurückzuführen sind. Werden Betriebs- oder Wartungsempfehlungen der Netzfabrik nicht befolgt, Änderungen an der Ware vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialen verwendet, die nicht der Originalspezifikation entsprechen, so entfällt ebenfalls jegliche Gewährleistung. Der Gewährleistungsanspruch entfällt ferner, wenn die Seriennummer, Typenbezeichnung o. ä. entfernt oder unleserlich gemacht wird oder Geräteverplombungen, Gewährleistungssiegel o. ä. verletzt sind.

e) Bei einem von ihr zu vertretenden Mangel ist die Netzfabrik nach ihrer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet. Sofern die Netzfabrik nicht in der Lage oder bereit dazu ist oder diese fehlschlägt, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises verlangen.

f) Soweit in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Netzfabrik keine abweichenden Regelungen getroffen sind, sind sich die Netzfabrik und Kunde darüber einig, dass unabhängig vom Rechtsgrund weitergehende Ansprüche des Kunden ausgeschlossen sind. So sind insbesondere Ansprüche bezüglich Schäden ausgeschlossen, die nicht am Leistungsgegenstand selbst entstanden sind; ferner übernimmt die Netzfabrik keine Haftung für entgangene Gewinne oder sonstige Vermögensschäden.

g) Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht, soweit ein Schaden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch Netzfabrik beruht oder der Schaden bei einer nicht lediglich leicht fahrlässigen Verletzung einer Verpflichtung aus der Übernahme eines Beschaffungsrisikos oder einer Garantie entstanden ist, oder wenn Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit geltend gemacht werden. Sie gelten ferner nicht bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 444 BGB.

h) Sofern die Netzfabrik fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, haftet die Netzfabrik höchstens auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens bzw. höchstens bis zur Deckungssumme ihrer Haftpflichtversicherung, über deren Höhe jederzeit eine Versicherungsbestätigung bei der Netzfabrik angefordert werden kann.

i) Sollte die Kaufsache nicht fehlerhaft oder nicht mit einem von Netzfabrik zu vertretenden Mangel behaftet sein, wird der Kunde alle durch seine Beanstandung bei Netzfabrik entstandenen Kosten (z.B. Überprüfungs- und Frachtkosten) übernehmen. Dafür gilt eine pauschalierte Aufwandsentschädigung von € 75,- oder gegen Nachweis ein sich ergebener angemessener höherer Betrag (z.B. bei Überprüfung durch den Hersteller der Kostenbetrag, den dieser der Netzfabrik in Rechnung stellt) als vereinbart. Grund hierfür ist der bei der Netzfabrik entstehende Verwaltungsaufwand.

j) Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen. Verkauft der Kunde die von der Netzfabrik gelieferten Gegenstände an Dritte, ist es ihm nur mit Zustimmung der Netzfabrik gestattet, wegen der damit verbundenen gesetzlichen und / oder vertraglichen Gewährleistungsansprüche auf die Netzfabrik zu verweisen.

Software und Daten

Soweit Programme zum Lieferumfang gehören, gelten die jeweils zum Programm gehörenden Lizenzbedingungen des Herstellers auch für den Kunden, der dies hiermit ausdrücklich akzeptiert. Im Zweifel besitzt der Kunde lediglich ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht, welches auch zeitlich begrenzt sein kann. Innerhalb von Netzwerken gelten die Lizenzen lediglich für die vorher vertraglich vereinbarte Anzahl von Systemarbeitsplätzen, beim Fehlen einer Vereinbarung darüber gilt die Lizenz für lediglich einen Systemarbeitsplatz. Bei Verstoß gegen diese Nutzungsrechte haftet der Kunde in Höhe der dafür üblichen Vergütung. Hat der Kunde die Netzfabrik beauftragt, an seinen PCs oder Peripheriegeräten Installationen, Wartungen oder Konfigurationen vorzunehmen, hat er für eine ordnungsgemäße Datensicherung zu sorgen. Die Netzfabrik haftet nicht für Datenverluste. Dem Kunden ist bei der Auftragserteilung bzw. bei der Anerkennung der AGB bewusst, dass Datenverluste auftreten können. Die Datensicherung kann auch von der Netzfabrik vorgenommen werden; dazu muss der Kunde Netzfabrik ausdrücklich beauftragen.

Anwendbares Recht

Für diese Geschäftsbedingungen sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Netzfabrik und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als zwingend vereinbart. Andere nationale Rechte, ebenso das einheitliche internationale Kaufrecht (EKA, EKAG, jeweils vom 17.07.1973) werden ausgeschlossen.

Abänderungen des Vertrages

Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen und Aufhebung des Vertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Das gleiche gilt für Zusagen und Zustimmungen aller Art.

Gerichtsstand

Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz oder die Lieferung ausführende Zweigniederlassung des Lieferers zuständig ist. Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

Datenschutz

Die Netzfabrik ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenen Daten über den Kunden, gleich ob diese vom Kunden selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. Dieser Hinweis ersetzt die Mitteilung gemäß Bundesdatenschutzgesetz, dass persönliche Daten über den Kunden mittels EDV gespeichert und weiterverarbeitet werden..